Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01/2022
1 Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KARING GmbH geltend für alle Lieferungen und Leistungen der Firma KARING GmbH gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB. Sämtliche – auch künftige – Rechtsbeziehungen zwischen KARING GmbH und dem Besteller richten sich nach den Verkaufsbedingungen von KARING GmbH in der jeweils gültigen Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2 Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt.
3 Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst
(II) Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung
1 Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.
2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4 Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist diese Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit der mit dem Lieferer zu vereinbarenden Produktbeschreibung maßgebend.
(III) Preise und Zahlungsbedingungen
1 Die Preise gelten ab Werk (Incoterms®2010) und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
2 An Besteller, mit denen bisher keine Geschäftsverbindung bestand, erfolgt die Lieferung, wenn nicht anders vereinbart, gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Bei ständiger Geschäftsverbindung ist die Zahlung von Warenrechnungen innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Bei Aufträgen im Werte von mehr als € 5.000,erfolgt die Zahlung in der Weise, dass ein Drittel des Rechnungsbetrages nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft und ein Drittel 30 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen ist.
3 Schecks und Wechsel werden nur als Leistung Erfüllung halber angenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.
4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(IV) Lieferfrist und Lieferverzögerung / Abnahme- / Annahmeverweigerung
1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen und Unterlagen. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-/Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung, berechnet. Bei Lagerung im Werk des Lieferers kann er 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat berechnen, maximal jedoch 10% des Vertragswertes der nicht abgenommenen Liefergegenstände. Dem Besteller bleibt es unbenommen, geringere Lagerungskosten von KARING GmbH. darzulegen und notfalls nachzuweisen. KARING GmbH ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. (304) BGB bleiben KARING GmbH unter Anrechnungen der Leistungen des Bestellers erhalten. Das gleiche gilt, für ihre Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.
5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
7 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertrags-preis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII 2. Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
8 Verweigert der Besteller die Abnahme/Annahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann KARING GmbH ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Besteller den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab oder angenommen, so ist KARING GmbH unbeschadet des Rechts auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann KARING GmbH in diesem Falle auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettoauftragswertes bei nicht abgenommener Standardware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden von KARING GmbH darzulegen und nachzuweisen.
(V) Gefahrübergang, Abnahme
1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Sendung wird durch den Lieferer auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3 Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
(VI) Mängelansprüche
Für Mängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt Gewähr:
1 Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaues sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII 2.
5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
b) die Nichtverwendung eines Motorschutzschalters.
c) Unsachgemäße Nachbesserung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sind.
6 Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist zudem, dass:
a) der Besteller offensichtliche Mängel KARING GmbH innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt;
b) der Besteller die ihm gem. § 376 und § 377 HGB obliegende Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß ausgeübt hat.
7. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn KARING GmbH die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
8. Die Gewährleistungsfrist regelt sich nach Ziffer VIII.
9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die dem Vertrag zugrunde liegende konkrete Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist KARING GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei Montageproblemen, die auf eine mangelhafte Montageanleitung zurückzuführen sind, hat der Besteller KARING GmbH, die ihm zu den üblichen und bekannten Geschäftszeiten beratend zur Seite stehen wird, telefonisch zu kontaktieren.
11. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch KARING GmbH grundsätzlich nicht. Etwaige Garantien dritter Hersteller bleiben davon unberührt.
12. Stellt KARING GmbH die Produktion von Waren ein, die der Besteller in der Vergangenheit bezogen hat, ist KARING GmbH verpflichtet, Ersatzteile für die nicht mehr im Programm befindlichen Waren innerhalb einer Frist von 8 Jahren beginnend mit der Einstellung der Produktion zu liefern, wobei sie anstelle der Originalteile auch mit diesen qualitativ gleichwertige Ersatzteile verwenden kann.
13. Bzgl. Handelsfähigkeit und der tatsächlichen und rechtlichen Betriebsbereitschaft leistet KARING GmbH Gewähr für den Einsatz der Lieferungen und Leistungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Lieferungen und Leistungen von KARING GmbH sind ausdrücklich in oder für ein anderes Land vertraglich vorgesehen. Es ist insoweit allein Sache des Bestellers, dafür Sorge zu tragen, dass bei beabsichtigter Weiterlieferung oder Einsatz in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die dort geltenden Einfuhrbestimmungen, Embargoregelungen, Zulassungsbestimmungen und sämtliche Regelungen, die für den Einsatz und Betrieb der Lieferungen von KARING GmbH. zu beachten sind, erfüllt werden. Dies gilt auch für die Einhaltung ländertypischer Betriebsvoraussetzungen (z. B. Spannung und Frequenz des Stromnetzes, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen etc.).
14. Bei gebrauchten Sachen ist die Haftung des Lieferers für Mängel ausgeschlossen.
(VII) Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(VIII) Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 3.000 Betriebsstunden, spätestens jedoch in 12 Monaten, beginnend mit der Annahme der Ware/Abnahme von Werkleistungen. Mit der Ersatzlieferung gem. Ziffer VI beginnt die Verjährungsfrist lediglich für diese Ersatzlieferung/Ersatzteile neu zu laufen.
(IX) Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/ Gebühren und aller sonstigen Forderungen von KARING GmbH gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von KARING GmbH.
2 Wird Ware durch den Besteller verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung/ Verwertung für KARING GmbH, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, erwirbt KARING GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt an KARING GmbH schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. KARING GmbH ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Bestellers jederzeit anzuzeigen. Namen und Anschriften der Abnehmer hat der Besteller auf Verlangen KARING GmbH unverzüglich mitzuteilen.
4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, solange KARING GmbH Vorbehaltseigentümer des Liefergegenstandes ist und KARING GmbH auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu führen.
5 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er KARING GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte KARING GmbH aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der Besteller dafür ersatzpflichtig.
6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KARING GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet.
7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch KARING GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 498 BGB) Anwendung finden.
8 KARING GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KARING GmbH.
(X) Schutzrechte, Urheberrechte, Geheimhaltung
Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens und Kennzeichenrechte.
2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
3 Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für KARING GmbH geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von KARING GmbH. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für KARING GmbH gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von KARING GmbH. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4 Vertragspartner des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten.
5 Der Besteller darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit KARING GmbH werbend hinweisen.
(XI) Kollision mit Rechten Dritter
1. Wenn der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch KARING GmbH von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn KARING GmbH frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichtsund Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der Besteller unterrichtet KARING GmbH unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor KARING GmbH informiert werden kann.
b) Nur KARING GmbH ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von KARING GmbH wird der Besteller auf Kosten von KARING GmbH einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
c) Der Besteller benachrichtigt KARING GmbH unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(XII) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Bamberg, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen worden sind. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Der Lieferer kann darüber hinaus auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen oder bei jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).